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Ist eine Dusche als funktionale Einrichtung zu werten? Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auch undichte Fugen neben der Duschwanne als versicherter Leitungswasserschaden gelten. Der BGH fällte nun ein Urteil.

Eine Wohngebäudeversicherer muss nicht für Nässeschäden aufkommen, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 236/20).

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, bei dem aufgrund des oben genannten Mangels ein Leitungswasserschaden entstanden war. In den Versicherungsbedingungen seiner Wohngebäudeversicherung hieß es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung, (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch – und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“

Wie sind Versicherungsbedingungen zu verstehen?

Der BGH hielt fest, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer verstehe. Da das Wasser nicht aus den Rohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen ausgetreten war, kam für den Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nur ein Wasseraustritt aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, sprich der Dusche, in Frage.

Allerdings könne er eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweise, nicht als eine solche Einrichtung verstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen sind, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, können den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.

Unterscheide in Bauweise

So würde die Formulierung „sonstige Einrichtungen“ dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben, also ebenfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem sei folglich notwendig und für den Versicherungsnehmer auch anzunehmen.

Hierfür spreche auch, dass sich Duschen in ihrer Bauweise stark unterscheiden. So gibt es beispielsweise auch seitlich offene Duschen ohne Duschwanne. Diese könnten im Einzelfall kaum räumlich abgegrenzt werden, stellte der BGH fest.

Die Versicherung muss folglich nicht für den eingetretenen Leitungswasserschaden zahlen.

BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20

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